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NATÜRLICH SIND WIR GLEICHBERECHTIGT …

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1993 wurde im Zuge einiger Änderungen der Verfassung nach der deutschen Einheit auf Druck von Frauen Artikel 3 Absatz 2 um einen Satz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Die Bedeutung und Reichweite der Regelung habe ich als damalige Bundesjustizministerin so erläutert: Die gefundene Formulierung betont den bisher vernachlässigten Bereich der faktischen Gleichberechtigung und erhebt ihn in den Rang einer Staatszielbestimmung. Diese Staatszielbestimmung begründet keine einklagbaren Individualansprüche. Sie verpflichtet den Staat aber, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

Den Handlungsmaßstab für politische Bemühungen um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau gibt seit dem 1.5.1999 der Vertrag von Amsterdam mit dem Prinzip des Gender Mainstreaming vor. Die rechtliche Gleichberechtigung in Deutschland ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seit 2006 annähernd durchgesetzt, oder anders ausgedrückt, es gelten weitgehend die einheitlichen Standards gegen Diskriminierung. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verbietet die rechtliche Differenzierung wegen des Geschlechts. Das gilt zunächst gegenüber dem Staat, wirkt sich aber auch auf das Privatrecht aus, etwa auf das Gebot geschlechtsneutraler Stellenausschreibungen und das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit.

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