Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 31

III. UN-Konvention (UNCAC)

Оглавление

31

Nachdem frühere Versuche zu einer Antikorruptions-Konvention im Rahmen der UNO gescheitert waren (oben B. III.), schien die Zeit – nachdem diverse regionale Initiativen erfolgreich waren – reif für eine weltweite Initiative. Die 2003 verabschiedete United Nations Convention against Corruption (UNCAC)[55] geht das Problem der Korruption auf breitester Front an.[56] Die Konvention beginnt mit präventiven Bestimmungen (Kapitel II). Im strafrechtlichen Teil (Kapitel III) wird die nationale Amtsträgerbestechung, die Auslandsbestechung und (fakultativ) auch die Bestechung im Privatsektor angesprochen. Im Bereiche der Amtsträger-Bestechung werden (ebenfalls fakultativ) zusätzliche Formen neben der eigentlichen Bestechung nahegelegt (Handel mit Einfluss, Amtsmissbrauch und ungerechtfertigte Bereicherung). Im Übrigen enthält die Konvention die klassischen Zusatzbestimmungen zu Geldwäsche, Einziehung und Unternehmenshaftung. Die weiteren Kapitel der UNCAC befassen sich mit der internationalen Zusammenarbeit (Kapitel IV) und der Rückführung von veruntreuten Vermögenswerten (asset recovery, Kapitel V).

32

Auch die UNCAC verfügt über eine Versammlung der Mitgliedstaaten (Conference of State Parties, COSP, Art. 63) und über ein Evaluationsverfahren.[57] Bislang hat sich das Monitoringverfahren aber noch als eher schwach erwiesen. Etliche Länder wehren sich gegen die Veröffentlichung ihres Berichts und diverse Länder verweigern Nichtregierungsorganisationen die Mitwirkung am Monitoring.

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх