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2. Änderungen der Vorschrift

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Nach dem Inkrafttreten des SG wurden (und werden) immer wieder Vorstöße, insbes. aus dem polit. Raum, mit dem Ziel einer Änd. des § 9 unternommen. Einige wesentliche[28] seien hier aufgeführt:

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Auf Anregung des BPräs Heinemann[29], der ein entschiedener Gegner jeder Eidesleistung war, und nach mehreren Initiativen aus dem Bereich der Kirchen kündigte die BReg im Weißbuch 1970[30] an, dem BT vorschlagen zu wollen, das feierliche Gelöbnis der WPfl durch eine „förmliche Belehrung“ über Rechte und Pflichten ersetzen zu wollen. Am Eid sollte dagegen grds. festgehalten werden; die Eidesformel sollte „deutlicher“ gefasst werden.

In der Folgezeit wurde im BMVg ein Entw. eines 11. G zur Änd. des SG erarbeitet. Dieser sah mit Stand vom 30.7.1970 vor, in § 7 (und § 9) die Worte „des deutschen Volkes“ durch die Worte „ihrer Bürger“ zu ersetzen[31] und das feierliche Gelöbnis wegfallen zu lassen. Die an seine Stelle tretende Belehrung über die Rechte und Pflichten bedürfe keiner gesetzl. Regelung. Wie die anschließende, z.T. öff. geführte Diskussion[32] zeigte, war diese Verquickung von Änd. der Eidesformel und Wegfall des Gelöbnisses nicht glücklich: In der am 20.11.1970 eingeleiteten Ressortbeteiligung erhob das BMI mit Schreiben vom 16.12.1970, das offensichtlich mit Billigung des Min. (Genscher) versandt worden war, gegen die Änd. der Eidesformel „verfassungspolitische Bedenken“. Es könne, so das BMI, der Eindruck entstehen, die BReg wolle mit dieser Änd. die sich aus der Verfassung ergebenden gesamtdeutschen Verpflichtungen abbauen. Die Absicht, das feierliche Gelöbnis zu streichen, fand hingegen die Billigung des BMI.

Aufgrund der Einwendungen des BMI war danach ein Gespräch auf Ministerebene (Schmidt/Genscher) vorgesehen. Da dieses aus unbekannten Gründen nicht stattfand, die BReg andererseits im Weißbuch 1971/1972[33] ihre Absicht, das feierliche Gelöbnis durch eine Belehrung zu ersetzen, wiederholt hatte, verlangte der GenInspBw (de Maizière) mit Schreiben vom 29.2.1972[34], nur § 9 Abs. 2 zu ändern („Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten nach ihrer Einberufung eine Belehrung über ihre Pflichten und Rechte.“).

An sich war geplant, dieses Thema nach der Neuwahl des BT erneut auf die Tagesordnung zu setzen.[35] Die Motivation für eine Gesetzesänd. war jedoch mittlerweile, möglicherweise wegen der langen Zeitdauer, erschöpft. Mit § 54 Abs. 2 des G über den Bundesgrenzschutz (BGSG) vom 18.8.1972[36] war zudem für die Grenzschutzdienstpflichtigen ein dem § 9 Abs. 2 SG nachgebildetes feierliches Gelöbnis eingeführt worden. Deshalb erklärte die BReg im Weißbuch 1973/1974[37], die Ankündigung des Weißbuchs 1970 werde „nicht mehr verfolgt“.

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Erst in den 90er Jahren des letzten Jh. erfuhr § 9 (und gelegentlich auch § 7) erneut öff. Aufmerksamkeit. Ausgangspunkt für die sog. „Reichweite“-Debatte[38] waren die vermehrten Auslandseinsätze der SK. Die BReg erklärte dabei stets,[39] sie beabsichtige nicht, die Gelöbnis- oder Eidesformel zu ändern. Die Pflicht zur Tapferkeit sei lediglich ein besonderer „Aspekt“ der Treuepflicht, und diese wiederum gelte weltweit.

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Ein Gesetzentw. der Gruppe der PDS im BT vom 1.4.1998[40], Eid und Gelöbnis in § 9 durch ein für alle Soldaten geltendes „Versprechen“ zu ersetzen („Ich verspreche, meinem Land treu zu dienen, das Grundgesetz und die Freiheit zu achten und zu verteidigen. Nie wieder sollen Krieg und Völkermord von Deutschland ausgehen.“), löste keine feststellbaren Aktivitäten aus. Infolge der BT-Wahl im Herbst 1998 verfiel dieser Gesetzentw. dem Grds. der parlamentarischen Diskontinuität.

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Das gleiche Schicksal erlitt ein am 23.3.1999 von der Fraktion der PDS gestellter Antrag[41], nachdem dieser bereits im VertA mit allen Stimmen gegen die PDS abgelehnt worden war.[42]

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Durch Art. 2 Nr. 5 des SkResNOG wurden in Abs. 2 die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, um klarzustellen, dass auch FWDL (gemeint waren solche nach dem WPflG) ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben.[43] Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 8.4.2013[44] wurde in § 9 Abs. 2 der Kreis der ein Gelöbnis ablegenden Personen um die FWDL nach § 58b erweitert.

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Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 legen Personen, die nicht BS oder SaZ gewesen sind (i.d.R. ungediente Frauen, die sich freiwillig zu Dienstleistungen i.S.v. § 60 verpflichten), wie wpfl Männer ein feierliches Gelöbnis entspr. § 9 Abs. 2 ab. Man wollte damit vermeiden, dass es in den SK eine Personengruppe gibt, die keine feierliche Verpflichtungsformel ausspricht.[45] Weil die freiwillige Dienstleistung gem. § 58a a.F. (jetzt: § 59 Abs. 3) „nicht durch den Berufscharakter der Wehrdienstverhältnisse der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit[46] geprägt ist“,[47] griff der Gesetzgeber auf das feierliche Gelöbnis und nicht auf den Eid zurück.

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