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aa) „Deutsches Volk“

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Von Anfang an bereitete es Schwierigkeiten, den Soldaten zu erklären, weshalb sie sich auch über die Eidesformel verpflichten sollten, der „Bundesrepublik Deutschland“ treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des „deutschen Volkes“ tapfer zu verteidigen. Die Ausführungen des VertA aus dem Jahre 1956[74] zu § 6 (dem späteren § 7) in der von ihm beschlossenen Fassung waren nicht geeignet, diese Probleme zu beheben. Der Wille, den deutschen Soldaten besonders dem Verfassungsgebot der Wiedervereinigung zu verpflichten und dem Dienst am gesamten deutschen Volk zu verschreiben,[75] war angesichts der polit. Realitäten insbes. nach der sog. Ostannäherung kaum zu vermitteln. Der Versuch in der Lit.,[76] diese Verpflichtung des Soldaten bis zu einer Wiedervereinigung auf die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland (und nicht auch auf die der DDR) zu begrenzen, fand keine einhellige Zustimmung.[77] Nach Abschluss der Ostverträge glaubten denn auch einige Offz, sie müssten jetzt „neu“ vereidigt werden, da sie ihren Dienst unter einer anderen „Geschäftsgrundlage“ angetreten hätten. Mit der Wiedervereinigung hat sich diese Debatte erledigt.

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