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3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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Außer BS und SaZ haben auch Personen, die in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen werden, einen Diensteid nach § 9 Abs. 1 zu leisten (§ 6 ResG). Zudem hat eine Vielzahl von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland und Angehörigen des öff. Dienstes bei Amts-/Dienstantritt einen (Amts-)Eid abzulegen, u.a.:

der BPräs gem. Art. 56 GG
der BK und die Bundesminister gem. Art. 64 Abs. 2 GG
die ParlSts gem. § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der ParlSts
die Richter des BVerfG gem. § 11 BVerfGG.
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gem. § 22 Abs. 2 BDSG
die Bundesbeamten gem. § 64 BBG[48]
die Richter und ehrenamtl. Richter gem. § 38 DRiG und § 45 Abs. 2, 3 und 6 DRiG
die Notare gem. § 13 der Bundesnotarordnung
die Rechtsanwälte gem. § 12a BRAO.

Die Eidesformel ist der jew. Amts-/Berufsgruppe angepasst. Die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 findet sich in fast allen Eidesvorschriften wieder.

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Das Gelöbnis ist nach geltendem Recht[49] sehr viel seltener. Es ist u.a. vorgesehen für:

Beamte, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Formel „ich schwöre“ ablehnen (§ 64 Abs. 3 BBG)
Nichtdeutsche, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen, gem. § 38 Abs. 3 BeamtStG i.V.m. § 7 Abs. 3 BeamtStG
Nichtdeutsche, die zu Honorarkonsularbeamten ernannt werden sollen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Konsulargesetzes)
Ehrenamtl. Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen (§ 45 Abs. 4 DRiG).

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Als Erlassregelung des BMVg zu § 9 ist die ZDv A-1420/23 (Diensteid und feierliches Gelöbnis) zu nennen.

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