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bb) „Tapfer zu verteidigen“ – out of area?
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Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der zunehmenden Teilnahme der Bw an internationalen Militäreinsätzen (auch solchen außerhalb des NATO-Vertragsgebiets, sog. out-of-area-Einsätze) wurde – ausgelöst durch einen Beitrag von Walz[78] – kontrovers diskutiert, ob eine „Neuvereidigung“ der Soldaten vorzunehmen sei, nachdem diese weit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Unstr. reicht, grammatikalisch interpretiert, die Pflicht des Soldaten, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, nicht bis Afghanistan. Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die §§ 7 und 9 „dynamisch“ zu interpretieren.[79] Nach der sog. amtl. Auffassung[80] des BMVg umfasst das in der Eidesformel zum Ausdruck kommende Bekenntnis des Soldaten jeden Einsatz, der im Einklang mit dem GG steht. Die Pflicht zum treuen Dienen beschränkt die Einsatzmöglichkeiten des Soldaten der Bw weder auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch auf das deutsche Volk. Die Formulierung des Gesetzes hat nur den Zweck, die Tapferkeit besonders hervorzuheben; sie ist ein Wesensmerkmal der Treuepflicht und keine selbstständige Verpflichtung des Soldaten.
Dem entspricht, dass das BVerwG in einem Beschl. vom 8.11.1993[81] ausgeführt hat, eine „zusätzliche rechtsgrundsätzliche Klärung“ sei durch die seit 1990 veränderte polit. Situation nicht geboten.