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bb) Eidesleistung unter Vorbehalt
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Leistet der länger dienende Soldat den Eid unter einem insgeheimen Vorbehalt (reservatio mentalis), ist dies rechtl. unbeachtlich (§ 116 Satz 1 BGB). Äußert er den Vorbehalt offen, z.B. gegenüber einem Vorg., ist die Eidesleistung nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).[84] Der Soldat ist dann so zu behandeln, als ob er sich geweigert hätte, den Eid überhaupt abzulegen.[85]