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aa) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen in den Schutzbereich des Art. 12 GG, es wurde aber bereichsspezifisch unterschiedlich definiert, was sie umfassen. Grundsätzlich sind dies alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Geheimnisinhaber ein berechtigtes Interesse hat[413]. Dazu gehören insbes das technische und kaufmännische Know-how eines Unternehmens. Nunmehr findet sich erstmals eine Legaldefinition in § 2 Nr 1 GeschGehG. Das Gesetz betrifft zwar nicht unmittelbar die im öffentlichen Wirtschaftsrecht relevanten Konstellationen, da öffentlichrechtliche Geheimhaltungsvorschriften gem. § 1 Abs. 2 GeschGehG Vorrang haben. Allerdings spricht dies nicht ohne weiteres gegen die Erstreckung der Neudefinition auf das Informationsfreiheitsrecht[414].

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