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bb) Verfahrensunabhängige Informationsansprüche

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Seitdem 1990 mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) erstmals in Deutschland „voraussetzungslose“ Jedermann-Ansprüche auf Information eingeführt wurden, hat sich die Rechtslage erheblich ausdifferenziert[415]. Mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz versteht man sie als Verfahrensrecht, so dass Bund und Länder jeweils eigene Vorschriften erlassen haben. Seit 2006 gibt es das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes. Auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts wird das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) relevant, das den freien Zugang zu gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen öffentlicher Stellen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich und seit 2012 auch für Verbraucherprodukte iSd Produktsicherheitsgesetzes gewährt. Die Gesetze beruhen regelungstechnisch darauf, dass gegenüber Behörden ein voraussetzungsloser Informationsanspruch gewährt wird, der allerdings in bestimmten Fällen, unter anderem bei berechtigten Interessen Privater, wieder eingeschränkt wird[416]. Daneben treten die speziellen presserechtlichen Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen und – gegenüber Bundesbehörden – als verfassungsunmittelbarer Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 GG[417]. Einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Informationszugang gibt es demgegenüber nicht[418]. Davon zu unterscheiden sind die (punktuellen) aus Art. 12 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG ableitbaren, verfahrensbezogenen Informationsansprüche[419]. Diese Vorschriften sind allerdings in ihrer Gesamtheit weniger ein Ausdruck gesetzgeberischer Systematik als Reaktion auf entsprechende Skandale[420].

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Einen solchen voraussetzungslosen Informationsanspruch betrifft Fall 9 (Rn 100)[421]. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat B grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes, zu denen unter Zugrundelegung des funktionellen Behördenbegriffes auch die BaFin zu fassen ist[422]. Dieses Informationszugangsrecht wird in §§ 3, 4 IFG bei besonderen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und in §§ 5, 6 IFG zum Schutz Dritter ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall stellt § 9 KWG eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungspflicht iSv § 3 Nr 4 IFG dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KWG zum Ausschluss des Informationszugangsrechts führt. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 KWG dürfen die im Rahmen der Aufsicht bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Unter die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind auch die hier von B geforderten Unterlagen seines Kreditinstituts zu fassen (s. Rn 130). Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Maßstäbe des Geheimnisschutzes sich hier im Ergebnis aus dem Unionsrecht (hier Art. 54 MiFID I) ergeben[423]. Vertraulichkeit wird deswegen nur gewährt, wenn die Offenbarung nicht offenkundiger Informationen eine konkrete Gefahr für die Beeinträchtigung von Interessen des informationsübermittelnden Unternehmens oder Dritter oder für die Funktionsfähigkeit der Finanzmarktaufsicht bedeutet. Außerdem unterliegt der Geheimnisschutz zeitlichen Beschränkungen.

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