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cc) Behördliche Informationsbefugnisse
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Die gesetzlichen Regelungen zu voraussetzungslosen Informationsansprüchen für jedermann erlauben der Behörde allerdings keine proaktive Öffentlichkeitsarbeit. Vielmehr bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, wie sie sich zB in § 6 Abs. 1 VIG findet; die Regelung des § 11 IFG bleibt dahinter zurück[424]. Der – weit auszulegende – Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr 1 VIG beschränkt sich nicht auf produktbezogene Informationen[425], allerdings lässt § 6 Abs. 1 VIG nur die Bekanntgabe von Tatsachen zu, so dass auf dieser Rechtsgrundlage insbes keine Bewertungsportale eingerichtet werden können[426]. Da die Antragsteller kein besonderes Auskunftsinteresse geltend machen müssen, fungieren der Gedanke des Rechtsmissbrauchs (dazu Rn 135) sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als (im Rahmen der Abwägung grundsätzlich überwindbare) Grenze.