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a) Der Anwendungsbereich im öffentlichen Wirtschaftsrecht

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Neben den Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG spielt das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise eine Rolle; die allgemeine Handlungsfreiheit kommt zur Anwendung, wenn es an der berufsregelnden Tendenz einer Regelung fehlt, wie es die Rechtsprechung beispielsweise hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer annimmt (Rn 141). Da die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ weite Einschränkungsmöglichkeiten eröffnet, ist das von Art. 2 Abs. 1 GG gewährte Schutzniveau regelmäßig erheblich geringer. Außerdem ist Art. 2 Abs. 1 GG Grundlage für die Transformierung objektivrechtlicher Bestimmungen wie des Rechtsstaats- und des Sozialstaatsprinzips in subjektivrechtliche Ansprüche des Bürgers, wie sie sich jedenfalls in Konsequenz der Elfes-Rechtsprechung ergibt[447]. Hierzu gehören beispielsweise das Bestimmtheitsgebot und vor allem der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diese Prinzipien werden im Gewerbe- und vor allem dem allgemeinen Verwaltungsrecht näher konkretisiert[448]. Aber vor allem bei gesetzlichen Regelungen stellt sich die Frage nach Übergangsfristen. Ebenso kommt Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit den Rechtspositionen Nichtgewerbetreibender in Betracht. So liegt in den Ladenschlussvorschriften nicht nur ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden, sondern auch eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Kunden[449].

Öffentliches Wirtschaftsrecht

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