Читать книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 113
4. Klagegegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit
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Die Beteiligtenfähigkeit des Kl. ergibt sich aus § 61 Nr. 2 VwGO, da er ihm als Vollversammlungsmitglied zugewiesene Mitgliedschaftsrechte verfolgt[82]. Die Klage ist im Organstreitverfahren gegen das zuständige Organ zu richten, dem die behauptete Verletzung des Mitgliedschaftsrechts anzulasten ist, hier also den Präsidenten[83].