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Aufgabe 2: Die Unterlassung des Betriebs der Rollenden Läden 1. Die gewählte Rechtsgrundlage

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Die Behörde hat den Betrieb der Rollenden Läden untersagt und sich daher für ein Einschreiten nach § 59 iVm § 57 GewO entschieden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte betrieben wurde.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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