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2.2 Umlaufvermögen

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Gemessen an der Relation zur Bilanzsumme stellen die Vorräte bei produzierenden Unternehmen eine weitere wesentliche Bilanzposition dar. Aus der Sicht eines Erwerbers ist es von Interesse, Zusammensetzung und Werthaltigkeit des bilanzierten Vorratsvermögens zu hinterfragen. Grundsätzlich werden Vorräte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert bilanziert. Der Ansatz zum niedrigeren Teilwert erfolgt aber nur dann, wenn am Bilanzstichtag dauerhafte Wertminderungen objektiv feststellbar sind und der Steuerpflichtige Nachweise zur sachgerechten Schätzung des niedrigeren Teilwertes vorlegen kann.[45]

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Sofern ein Unternehmen Vorratsbestände in der Vergangenheit abgewertet hat, besteht grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag die Verpflichtung, diese auf eine Wertaufholung zu überprüfen. Für den Erwerber besteht ein steuerliches Risiko darin, dass abgewertete Bestände mit den niedrigeren Teilwerten bilanziert wurden, obwohl die Gründe für die Teilwertabschreibung nicht mehr gegeben sind. Die Betriebsprüfung wird sich auf derartige Sachverhalte konzentrieren und die Einhaltung des Wertaufholungsgebotes prüfen.

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Für die Analyse des Vorratsvermögens werden insbesondere Nachweise zu Inventuren, zum Bewertungsansatz aus der Kostenrechnung, zu Verkaufsstatistiken mit Angaben zu realisierten Verkaufserlösen oder Planungsrechnungen zu realisierbaren Verkaufserlösen sowie Auftragsbestandslisten herangezogen. Hierbei sollte auch überprüft werden, in welchem Umfang von Verbrauchsfolgeverfahren bei der Bewertung Gebrauch gemacht wird. Verbrauchsfolgeverfahren dienen der Bewertungsvereinfachung. Je nach Preisentwicklung können sie dazu führen, dass stille Reserven in den Vorräten aufgebaut werden. In jedem Fall muss der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit beachtet werden; Abweichungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden.[46]

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Die Werthaltigkeit der ausgewiesenen Forderungen sowie mögliche Wertaufholungen stehen ebenfalls im Vordergrund der Analyse. Wie bei der Vorratsbewertung führen dauerhaft wertmindernde Umstände zu Teilwertabschreibungen. Um den Umfang und die Risiken derartiger Abwertungen beurteilen zu können, sind insbesondere die aktuelle Offene-Posten-Liste, die Altersstrukturliste oder auch Aufstellungen zu Einzelwertberichtigungen und eine Zusammenstellung der Forderungsausfälle der letzten drei Geschäftsjahre einzusehen.

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Darüber hinaus wird man in Abhängigkeit vom Umfang des Forderungsbestandes das Ermittlungsverfahren zur Kalkulation der Pauschalwertberichtung untersuchen. Materiell handelt es sich hierbei um eine von den Finanzbehörden akzeptierte, vereinfachte Form der Teilwertermittlung von Forderungen. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes ist häufig auch Diskussionsgegenstand mit Betriebsprüfern, sofern nicht ausgehend von den tatsächlichen Forderungsausfällen vergangener Jahre wertberichtigt wurde.

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Unter den sonstigen Vermögensgegenständen werden i.d.R. auch Steueransprüche ausgewiesen, die aus der laufenden Besteuerung oder aus Körperschaftsteuerguthaben aus der Umstellung des Körperschaftsteuersystems resultieren. Die Werthaltigkeit dieser Ansprüche ist anhand der Steuererklärungen und –bescheide zu überprüfen.

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Im Hinblick auf verdeckte Gewinnausschüttungen sind Forderungen gegen Gesellschafter und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen. Hierbei kommt es darauf an, sich einen Überblick über sämtliche Leistungsbeziehungen mit Gesellschaftern zu verschaffen und die bestehenden Verträge einzusehen sowie die vereinbarten Konditionen kritisch zu hinterfragen. In der Praxis stellt man immer wieder fest, dass Verträge häufig formlos geschlossen werden, was zur Versagung der Anerkennung durch die Finanzbehörden führt.[47]

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