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4.3 Fehlerhafte Vorsteuerberichtigungen

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Der Vorsteuerabzug bei Wirtschaftsgütern mit längeren Nutzungsdauern ist nur dann unbeschränkt zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut nicht vorsteuerschädlich verwendet wird.

Eine Berichtigung des im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltend gemachten Vorsteuerabzugs hat nach § 15a UStG dann zu erfolgen, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

ein Wirtschaftsgut muss dem Unternehmen auf eine gewisse Dauer dienen,
für die Anschaffung oder Herstellung dieses Wirtschaftsgutes müssen insgesamt Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 UStG in Höhe von mehr als 250 EUR angefallen sein,
innerhalb des Berichtigungszeitraums muss eine vorsteuerrelevante Nutzungsänderung erfolgt sein.[57]

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Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 UStG ist die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, für den sich eine Änderung der Verhältnisse ergibt. Sofern in der Vergangenheit bei wesentlichen Investitionen Nutzungsänderungen innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums eingetreten sind und eine Vorsteuerberichtigung unterblieben ist, führt dies möglicherweise zu Diskussionen mit dem Betriebsprüfer. Daraus können eine rückwirkende anteilige Versagung des Vorsteuerabzugs ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung sowie die Verzinsung des Steueranspruchs gem. § 238 AO mit 6 % p.a. folgen.

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Gerade bei größeren Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs können sich aus einer geänderten Verwendung steuerliche Konsequenzen ergeben, die mit der steuerlichen Due Diligence aufgedeckt und quantifiziert werden müssen. Ausgangspunkt der Analyse kann die Zugangsliste für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein. Für wesentliche Zugänge sind Informationen über die Höhe des Vorsteuerabzugs einzuholen, also entsprechende Buchungsbelege im Jahr des Zugangs einzusehen. Schließlich sind Nutzungsänderungen im Vergleich zur beabsichtigten Nutzung im Zeitpunkt des Zugangs zu hinterfragen.

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Steuerliche Risiken und eine Versagung des Vorsteuerabzugs können aber auch aus der Verletzung der Dokumentationspflichten nach § 22 UStG resultieren. Falls die dort genannten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden, drohen Umsatzsteuernachzahlungen, wenn die Aufzeichnungen nicht nachprüfbar sind. Folglich sollte im Rahmen der Tax Due Diligence auch die Qualität der vorhandenen Dokumentationen beurteilt werden.

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