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3.3 Gewerbesteuerliche Verlustvorträge

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Gewerbesteuerliche Gewinne sind gem. § 10a GewStG beschränkt mit Verlusten vorangegangener Erhebungszeiträume verrechenbar.

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Verlustvorträge können ein zukünftiges Steuereinsparpotential darstellen. Ob sich dieses realisieren lässt, hängt maßgeblich von der Investitionsstrategie des Erwerbers ab. Je nachdem, in welchem Umfang GmbH-Anteile erworben werden, sind dem Erwerber durch die für die Gewerbesteuer analoge Anwendung des § 8c KStG Grenzen für die Nutzung derartiger Verlustvorträge gesetzt.[54]

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Im Rahmen der vergangenheitsorientierten Tax Due Diligence sollte man sich zunächst einen Überblick über vorhandene Gewerbesteuerverluste und deren Entwicklung verschaffen. In Abhängigkeit von der Höhe dieser Verlustvorträge ist nicht auszuschließen, dass diese die Investitionsstrategie des Erwerbers maßgeblich beeinflussen können.

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