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4.2 Fehlerhafte Beurteilung von Eingangsleistungen und dadurch bedingter falscher Vorsteuerabzug

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Vorsteuern sind bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehbar. Häufig werden für Eingangsrechnungen bereits im Zeitpunkt der Bestellung Vorsteuerschlüssel in der EDV hinterlegt. Bei Rechnungseingang erfolgt dann eine automatische Berechnung und Verbuchung der Vorsteuer mit dem hinterlegten Vorsteuerschlüssel. Derart automatisierte Verfahren sind im Rahmen der Tax Due Diligence ggf. durch einen sachverständigen IT-Prüfer nachzuvollziehen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen.

Die Automatisierung führt nicht selten dazu, dass Eingangsrechnungen inhaltlich nicht mehr gewissenhaft auf ihre erforderlichen Inhalte nach § 14 Abs. 1 S. 2 UStG überprüft werden.

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Ein häufiges Problem stellen Leistungen dar, für die Abschlagszahlungen erfolgen.

Hat der Leistende Rechnungen über Abschlagzahlungen mit einem gesonderten USt-Ausweis erteilt, so hat er in der Endrechnung die Abschläge und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen.[55] Wenn der Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht nachkommt und daher die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, ist der Leistungsempfänger nicht dazu berechtigt, die Vorsteuer zu ziehen.[56] Wird aus einer solchen Rechnung dennoch unwissentlich oder wissentlich der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht, wird dieser bei einer steuerlichen Außenprüfung aberkannt.

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