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B.Einzelerläuterung I.Begriff der Bauleistungen

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3a) VOB/A, GWB und EU-Vergaberichtlinien. Schlüsselbegriff der VOB/A sind Bauleistungen, wie sie in § 1 VOB/A genannt und durch die Bezugnahme auf bauliche Vorhaben und die darauf bezogenen Tätigkeiten näher bestimmt werden. Diese Regelung steht zudem auch in Zusammenhang mit § 103 Abs. 3 GWB, der Bauaufträge im Hinblick auf die RL 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU beschreibt.3 Auch wenn die Definition von § 1 VOB/A und § 103 Abs. 3 GWB nicht wortgleich sind,4 ist wegen der bestehenden Normenhierarchie doch von einer grundsätzlichen Übereinstimmung auszugehen.5 In jedem Fall besteht zwischen § 1 VOB/A und den Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien kein Widerspruch. Wo Hinweise für das Bestehen von Spannungen bestehen, findet eine richtlinienkonforme Auslegung statt.

4b) Definition. Grundsätzlich hat die Definition des § 1 VOB/A einen anderen Schwerpunkt als die Festlegungen des GWB und stellt vor allem auf die bauliche Anlage und die in Zusammenhang damit zu verrichtenden Handlungen ab. Der in § 103 Abs. 3 Nr. 2 GWB genannte Begriff des Bauwerks erfasst grundsätzlich dieselben Sachverhalte wie die bauliche Anlage. Im Wesentlichen geht es bei baulichen Anlagen und Bauwerken darum, dass diese unbewegliche Sachen darstellen, die durch Arbeit und Verwendung von (Bau)Material, zum Teil auch durch eigene Schwere, mit dem Erdboden verbunden sind, unabhängig davon, ob sie sich ober- oder unterhalb der Erdoberfläche befinden.6 Nach der RL 2014/24/EU wird unter einem Bauwerk „das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten“ verstanden, „das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.“7 Zwar sind die Begriffe Bauleistung und Bauwerk nicht deckungsgleich, dennoch wird im Schrifttum anerkannt, dass zwischen den Begriffen nach § 1 VOB/A und dem vom Unionsrecht geprägten § 103 Abs. 3 GWB grundsätzlich kein Widerspruch besteht.8 Ferner ist der Begriff der Bauleistungen i. S. von § 1 VOB/A weit zu verstehen, soweit er sich auch auf Teile erstreckt, die erforderlich sind, damit eine bauliche Anlage ihre wirtschaftlichen oder technischen Funktion, erfüllen kann.9 Allerdings hat der EuGH beispielsweise die Ahlhorn-Rspr. des OLG Düsseldorf insoweit klargestellt, dass zwar kein körperlich greifbarer Beschaffungsbedarf erforderlich ist, dass aber Geschäfte, die bloß im entfernten Zusammenhang mit Bauwerken stehen (z. B. Grundstückskäufe oder -verkäufe), nicht automatisch auch Bauleistungen oder Bauaufträge betreffen.10

5c) Bauliche Anlage und Handlungen. Der Begriff der baulichen Anlage wird im Weiteren dadurch beschrieben, welche Handlungen in Bezug auf sie vorgenommen werden können. Nach § 1 VOB/A können bauliche Anlagen hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt werden. Auch wenn die Aufzählung auf den ersten Blick abschließend zu sein scheint, legt der weite Umfang der davon insgesamt umfassten Handlungsmöglichkeiten den Schluss nahe, dass grundsätzlich jede auf eine irgendwie geartete Schaffung oder Veränderung neuer oder bereits bestehender baulicher Anlagen gerichtete Handlung unter den Gesamtbegriff Bauleistung fallen soll. Im Ergebnis führt die Aufzählung verschiedener Handlungen, die in Zusammenhang mit baulichen Anlagen vorgenommen werden können, zu einem sehr weiten Verständnis der Bauleistungen. Anerkanntermaßen nicht umfasst sind indessen reine Planungs- oder Ingenieurleistungen sowie die bloße Erstattung von Gutachten, die nicht unmittelbar mit einer in § 1 VOB/A genannten Tätigkeiten verbunden sind.11

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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