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V.Beseitigung

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10Die Beseitigung einer baulichen Anlage ist das Gegenstück ihrer Herstellung und hat zur Folge, dass eine einmal existierende bauliche Anlage wieder ganz oder teilweise verschwindet. Die Beseitigung kann durch Rückbau, Abbruch oder sonstige Maßnahmen herbeigeführt werden. Das Ergebnis einer Beseitigung wird durch eine Minderung des Bauvolumens gekennzeichnet.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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