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Vorwort der Herausgeber

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Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“ – das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist – wurden erstmals Regelungen zum Bau- und Architektenvertrag in das BGB aufgenommen. Das Werkvertragsrecht, das seit in Kraft treten des BGB in seinem Kern (bis 1. Januar 2018) im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde nicht zuletzt wegen seiner inhaltlichen Weite als unzureichend angesehen, den Besonderheiten des Bauvertrages gerecht zu werden. Die Praxis behalf sich deshalb seit Anfang des letzten Jahrhunderts mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB (vormals Verdingungsordnung für Bauleistungen). Wenngleich die VOB/B gemeinhin als interessengerecht („ausgewogen“) und praxistauglich gilt, stieß der Umstand, die Lücke des Gesetzes dauerhaft in quasi gesetzesvertretender Weise durch allgemeine Vertragsbedingungen zu schließen, mehr und mehr auf Kritik. Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem gesetzlichen Bauvertragsrecht der §§ 650a ff. BGB zu schließen versucht.

Unmittelbar nach Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts kam die Frage nach der Zukunft der VOB/B auf. Es folgte ein Diskurs in Wissenschaft und Praxis zur Existenzberechtigung und einem möglichen Anpassungsbedarf der VOB/B. Ungeachtet der Frage nach dem endgültigen Schicksal wird die VOB/B der Baupraxis noch über viele, viele Jahre erhalten bleiben – nicht nur der Altfälle wegen. Denn zum einen hat der DVA am 18. Januar 2018 beschlossen, an der VOB/B grundsätzlich festzuhalten und sie zunächst unverändert zu lassen, langfristig jedoch weiter zu entwickeln. Zum anderen muss man – gleichgültig, ob man die Regelungen für gelungen hält oder nicht – konstatieren, dass die Regelungen auch 3 Jahre nach ihrem in Kraft treten noch nicht in der Praxis angekommen sind bzw. nur zögerlich angenommen werden.

Auch soweit es den Teil A der VOB anbelangt, gibt es seit Jahren die Überlegung, diese aufzugeben und die baurechtsspezifischen Regelungen der VOB/A – wie die VOL/A und die VOF – in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) aufgehen zu lassen. Jüngst sind die Stimmen allerdings leiser geworden. Im Gegenteil! Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A überarbeitet und am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Abschnitt 1 der VOB/A 2019 wurde per Erlass vom 20. Februar 2019 mit Wirkung zum 1. März 2019 im Bund in Kraft gesetzt. Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 traten durch Änderung der entsprechenden Verweisung in § 2 VgV (und VSVgV) zum 18. Juli 2019 in Kraft (BGBl I 2019, 1081). Teil B der VOB 2016 gilt unverändert.

Mit dem vorliegenden Kommentar zur VOB Teile A und B wollen die Autoren und Herausgeber einen Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Baurecht leisten und das Meinungsspektrum im baurechtlichen Schrifttum erweitern. Vor allem aber soll mit dem Werk, das sich als Praxiskommentar versteht, den mit dem Vergabe- und Baurecht befassten Öffentlichen Auftraggebern, Bauunternehmen, Architekten, Richtern, Rechtsanwälten eine praxisnahe Hilfestellung gegeben werden.

Die Kommentierung der §§ 1, 12 und 17 beruht auf der, von Frau Prof. Inge Jagenburg verfassten, Kommentierung der vg. Regelungen in der 2. Auflage des Beck’schen VOB/B Kommentars, die Kommentierung des § 2 auf der Kommentierung von Herrn Prof. Dr. Walter Jagenburg in der 1. Auflage des Beck’schen VOB/B Kommentars. Die Kommentierung der §§ 1 und 2 wurde von Herrn Dr. Leesmeister und Herrn Prof. Dr. Baldringer, die Kommentierung der §§ 12 und 17 VOB/B von Frau Prof. Inge Jagenburg und ebenfalls Herrn Prof. Dr. Baldringer fortgeführt. Die Herausgeber danken dem Verlag C. H. Beck für die Überlassung der Manuskripte.

Die Herausgeber

Mai 2021

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Werk die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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