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IV.Änderung

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9Ist es für die Instandhaltung kennzeichnend, dass die vorher bestehende bauliche Anlage im Wesentlichen unverändert bleibt, verhält sich dies bei Änderungen anders. So kann es im Rahmen von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ausdrücklich zur Veränderung des baulichen Volumens kommen, indem der ursprüngliche Bestand erweitert, in seiner Gestalt modifiziert oder insgesamt reduziert wird.18 Vielfach wird mit Änderungen i. S. von § 1 VOB/A auch eine Wertsteigerung verbunden sein; dies ist jedoch keine notwendige Folge, um als Bauleistung anerkannt zu werden. Vor allem vertretbare bewegliche Sachen, die in Bauwerke eingebracht werden, unterfallen nicht dem Begriff der Änderung nach § 1 VOB/A.19

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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