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IV.Wahl- Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten (Abs. 1 Nr. 4)

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50§ 7 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A regelt zweierlei: Einerseits sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Andererseits dürfen sog. „angehängte Stundenlohnarbeiten“ nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

51Bedarfspositionen sind solche Positionen, die nicht fest zum Leistungssoll gehören, sondern nur „bei Bedarf“ (gleichsam als „Option“ oder „optionale Leistung“) vom Auftraggeber abgerufen werden können. Sie werden auch als „Eventualpositionen“ bezeichnet, weil sie nur „eventuell“ zur Ausführung gelangen. Ähnliches gilt für sog. „angehängte Stundenlohnleistungen“. Mit diesen können nicht vorhergesehene Leistungen gesondert abgerufen und nach Aufwand (Stundenlohn) vergütet werden.

52Beide Instrumente sind nur mit Einschränkungen zulässig. Dies beruht auf folgendem Gedanken: Durch beide Instrumente wird die Vergleichbarkeit der Angebote negativ beeinflusst, weil nicht im Voraus klar ist, ob und in welchem Umfang die Bedarfspositionen tatsächlich zur Ausführung (und damit zur Abrechnung) kommen; gleiches gilt für die Stundenlohnarbeiten. Das Leistungssoll ist damit zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht fest bestimmt, es bleibt teilweise offen.59 Damit ist zudem das vergaberechtliche Transparenzprinzip betroffen. Schließlich bieten beide Instrumente für die Bieter auch Spekulationspotenziale. Dadurch kann die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes verzerrt werden, in der Folge ist auch das Wettbewerbsprinzip durch die Aufnahme von Bedarfspositionen oder Stundenlohnarbeiten tangiert. Denn wenn ein Bieter bei Bedarfspositionen und/oder Stundenlohnarbeiten besonders günstige Preise anbietet und sich erst dadurch den entscheidenden preislichen Vorsprung verschafft, der dem Bieter den Zuschlag sichert (weil die im Bereich der Bedarfspositionen oder im Bereich der Stundenlohnarbeiten angebotenen Preise sozusagen das „Zünglein an der Waage“ sind), kann dadurch die wirtschaftliche Beschaffung negativ tangiert werden. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich bei der Ausführung herausstellt, dass weder Bedarfsposition(en) noch Stundenlohnarbeiten in dem ausgeschriebenen Umfang beauftragt werden. In einem solchen Fall hat ein Angebot aufgrund eines preislichen Vorteils den Zuschlag erhalten, obwohl sich der preisliche Vorteil letztlich gar nicht realisiert. Bei einer Angebotswertung auf Basis der tatsächlich ausgeführten Leistung hätte sich möglicherweise ein anderes Angebot als wirtschaftlicher herausgestellt und bezuschlagt werden müssen. Aus diesem Grund ist sowohl die Nutzung von Bedarfspositionen als auch die Nutzung von „angehängten Stundenlohnarbeiten“ grundsätzlich unzulässig bzw. müssen auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden.

53In der Praxis sind beide Instrumente dennoch in fast jeder Ausschreibung anzutreffen. Das ist nicht per se vergaberechtswidrig, denn die Verwendung ist nur „grundsätzlich“ unzulässig bzw. auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken. Ausnahmen sind also möglich. Vor einem allzu „laxen“ Umgang nach dem Motto „das machen wir immer so“ ist dennoch zu warnen. Vor dem Hintergrund vorstehender Risiken sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Nutzung von angehängten Stundenlohnarbeiten und/oder Bedarfspositionen wirklich erforderlich und zulässig ist.60

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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