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1.Reichweite der Anforderungen

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11Die Vorschrift gilt für alle Verfahrensarten.7 Naturgemäß unterscheiden sich die im Einzelnen bestehenden Anforderungen an die Eindeutigkeit und den Grad der erschöpfenden Leistungsbeschreibung aber je nach Verfahrensart:

12Im offenen und nicht offenen Verfahren können nach Einreichung der Angebote keine Änderungen mehr an denselben vorgenommen werden, § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A. Verhandlungen sind unstatthaft, § 15 EU Abs. 3 VOB/A. Der Zuschlag wird erteilt auf die Angebote, die auf der Basis der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung kalkuliert und erstellt wurden. Dementsprechend muss sich ein Bieter hier in besonderem Maße darauf verlassen können, dass er selbst und die anderen Bieter ein einheitliches Verständnis vom Inhalt der zu erbringenden Leistung („Bausoll“) haben. Nur dann ist ein wirksamer und fairer Wettbewerb gewährleistet. Im offenen und nicht offenen Verfahren sind die Anforderungen an die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung deshalb am höchsten.

13Dies vor Augen versteht es sich von selbst, dass vom Auftraggeber bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften grundsätzlich geringere Anforderungen in Bezug auf die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu beachten sind. Denn diesen Verfahrensarten ist es immanent, dass die Leistung eben gerade nicht von Anfang an vollkommen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Das ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Verfahrensarten (siehe § 3a EU Abs. 2, 4 und 5 VOB/A) und aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Anpassung der Leistungsbeschreibung während der Durchführung dieser Vergabeverfahren (siehe § 3b EU Abs. 3 Nr. 6 ff., Abs. 4 Nr. 4 ff., Abs. 5 Nr. 4 ff. VOB/A). Aus diesem Grund sind bei diesen Verfahrensarten geringere Anforderungen im Hinblick auf die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung zu Beginn des Verfahrens zu beachten,8 denn die Beschreibung der Leistung wird in diesen Verfahrensarten während des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschläge der Bieter fortentwickelt. Können sich die Bieter auf eine Fortentwicklung der Leistungsbeschreibung während des Verfahrens aber nicht verlassen, etwa, weil sich der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die Erteilung des Zuschlages schon auf das erste Angebot vorbehält (siehe § 3b EU Abs. 3 Nr. 7 VOB/A), so muss die Leistungsbeschreibung denselben Anforderungen genügen wie im offenen und nicht offenen Verfahren.

14Auch bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7c EU VOB/A gelten weniger strenge Maßstäbe. Diese Art der Leistungsbeschreibung ist naturgemäß nicht so detailliert, wie eine Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis im Sinne von § 7b EU VOB/A.9 Auch bei der Nutzung des Instruments der Rahmenvereinbarung bestehen deshalb naturgemäß Erleichterungen bei der erschöpfenden Beschreibung der Leistung, etwa in Bezug auf das Auftragsvolumen (siehe § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A).10

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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