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I.Ausgleichszahlung (§ 6f EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)

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8§ 6f EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A umfasst die Pflicht, für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich zu zahlen oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs zu verpflichten. Nachdem bislang die Meinungen auseinandergingen, ob für die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit auch die Zahlung von Schadensersatz zu fordern sei,5 hat Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU dies nun ausdrücklich bestätigt. Hat ein Unternehmen durch eine Straftat oder ein sonstiges Fehlverhalten, das einen Ausschlussgrund gemäß § 6e EU VOB/A begründet, zurechenbar und kausal einen Schaden verursacht, muss es diesen ausgleichen oder den Anspruch verbindlich anerkennen.

9Keine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz besteht, wenn die Schadensverursachung streitig ist. Zwar stellt der Wortlaut von § 6f EU VOB/A eindeutig nicht nur auf rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen zum Schadensersatz ab. Vielmehr müssen die Unternehmen unabhängig von dem Vorliegen einer Gerichtsentscheidung nachweisen, dass sie den verursachten Schaden ersetzt bzw. die Pflicht zur Zahlung anerkannt haben.6 Gleichwohl kann von den Teilnehmern an einem Vergabeverfahren nicht verlangt werden, dass sie Schadensersatzforderungen anerkennen oder ausgleichen, die möglicherweise unbegründet sind. Der gerichtlichen Klärung im Rahmen eines Schadensersatzprozesses darf nicht durch die Vorschriften zur Selbstreinigung vorgegriffen werden.7 Vergaberechtlich kann daher der Ausgleich oder das Anerkenntnis eines Schadens nur dann verlangt werden, wenn der Anspruch entweder rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.8 Steht die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist lediglich in der Höhe streitig, ist von dem Unternehmen zu verlangen, dass es die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung dem Grunde nach anerkennt.9

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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