Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 558

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81Ausreichend ist in allen Varianten der Versuch, d. h. das Unternehmen muss keinen Erfolg gehabt haben, etwa in dem es erfolgreich eine Wettbewerbsverzerrung herbeigeführt hat. Auch ansonsten ist der Tatbestand insgesamt weit gefasst, um möglichst umfassend jede denkbare Beeinflussung des freien und fairen Wettbewerbs ahnden zu können.

82So ist die unzulässige Einflussnahme grundsätzlich nicht auf die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers beschränkt. Vielmehr kann sich die Beeinflussung oder Irreführung auch auf alle anderen Entscheidungen im Laufe des Vergabeverfahrens beziehen, etwa die Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb oder die Entscheidung über eine Aufhebung des Vergabeverfahrens.95

§ 6f EU VOB/ASelbstreinigung

(1) 1Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 6e EU vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und

3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

2§ 6e EU Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. 2Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

(3) Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach Absatz 1 ergreift, darf es

1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6e EU Absatz 1 bis 4 höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,

2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6e EU Absatz 6 höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–5
I. Überblick 1–3
II. Maßgeblicher Zeitpunkt 4
III. Konkreter Verfahrensbezug 5
B. Die Selbstreinigungsmaßnahmen im Einzelnen (§ 6f EU Abs. 1 VOB/A) 6–16
I. Ausgleichszahlung (§ 6f EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) 8, 9
II. Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber (§ 6f EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) 10–12
III. Technische, organisatorische und personelle Maßnahmen (§ 6f EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) 13–16
C. Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch den Auftraggeber (§ 6f EU Abs. 2 VOB/A) 17, 18
D. Zeitliche Grenzen für den Ausschluss vom Wettbewerb (§ 6f EU Abs. 3 VOB/A) 19–21
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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