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IX.Unzulässige Beeinflussung, Beschaffung vertraulicher Informationen und Übermittlung irreführender Informationen (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 9 VOB/A)

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79In Umsetzung von Art. 57 Abs. 4 lit. i der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt § 6e EU Abs. 6 Nr. 9 VOB/A den Ausschluss eines Unternehmens, das

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

80Die Regelung fasst unlautere Verhaltensweisen zusammen, die im Widerspruch zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren stehen und daher schon ihrer Natur nach einen Ausschluss begründen können müssen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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