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VI.Projektantenproblematik (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 6 VOB/A)

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61§ 6e EU Abs. 6 Nr. 6 VOB/A korrespondiert mit § 6 EU Abs. 4 Nr. 4 VOB/A. Die Norm bildet die rechtliche Grundlage für den Ausschluss eines bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogenen Unternehmens, wenn aus dessen Beteiligung am Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung resultieren würde, die nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Abzugrenzen sind derartige Projektanten, die den Auftraggeber im Vorfeld des Vergabeverfahrens beraten oder anderweitig unterstützt haben, von Personen, bei denen ein Interessenskonflikt im Sinne des § 6e EU Abs. 6 Nr. 5 VOB/A besteht.74

62Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass durch die Vorbefassung tatsächlich eine Wettbewerbsverzerrung droht. Hat der Auftraggeber dahingehend eine Vermutung, ist dem betroffenen Unternehmen vor dem Ausschluss zwingend die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und zu beweisen, dass sein Wissensvorsprung den Wettbewerb nicht verfälschen kann.75

63Darüber hinaus muss der Ausschluss die einzige Möglichkeit sein, ein faires Vergabeverfahren durchzuführen. Gibt es andere, mildere Maßnahmen, die geeignet sind, die Wettbewerbskonformität wieder herzustellen (etwa den Ausgleich des Wissensvorsprungs durch Information der anderen Bieter), ist ein Ausschluss unzulässig76 (vgl. zu der Projektantenproblematik auch die Kommentierung zu § 6 EU VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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