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B.Allgemeine Vorgaben zur Gestaltung von Leistungsbeschreibungen

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8In § 7 EU Abs. 1 bis 3 VOB/A finden sich allgemeine Vorgaben zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen. In § 7a EU VOB/A finden sich demgegenüber besondere Vorschriften betreffend die Verwendung von technischen Spezifikationen, Testberichten, Zertifizierungen und Gütezeichen, denen in der Praxis oft zu wenig Beachtung geschenkt wird. In § 7b EU VOB/A und § 7c EU VOB/A finden sich besondere Regelungen betreffend die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Dabei stellt die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis den Regelfall dar (siehe § 7b EU Abs. 1 VOB/A). Nur ausnahmsweise darf die Leistung mittels Leistungsprogramm beschrieben werden (siehe § 7c EU Abs. 1 VOB/A). Die Vorschriften zur Erstellung der Leistungsbeschreibung sind grundsätzlich drittschützend.6

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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