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4.Hinreichende Anhaltspunkte
Оглавление57Mit einer neuen Entscheidung zu dem Ausschlussgrund des § 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A nach der Vergaberechtsreform 2016 hat das OLG Düsseldorf die Anforderungen an einen Ausschluss noch einmal deutlich erhöht. Nach Auffassung des Senats sollen hinreichende Anhaltspunkte nur dann angenommen werden können, wenn so konkrete und aussagekräftige Tatsachen vorliegen, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht.70 Als Begründung führt die Entscheidung zum einen die Formulierung von Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU an, die weniger streng ist als die deutsche Umsetzung. Zum anderen könne auch den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass an das Kriterium der „hinreichenden Anhaltspunkte“ strenge Anforderungen zu stellen seien. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, müssen Bietergemeinschaften einen Ausschluss gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A nicht mehr ernstlich fürchten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Überprüfung durch die Kartellbehörden von der vergaberechtlichen Beurteilung gänzlich unabhängig ist.