Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 561
III.Konkreter Verfahrensbezug
Оглавление5Gemäß Erwägungsgrund 102 der Richtlinie 2014/24/EU sollen Unternehmen beantragen können, dass ihre im Hinblick auf die etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren getroffenen Compliance-Maßnahmen auch tatsächlich geprüft werden. Die Ausgestaltung der verfahrenstechnischen Bedingungen wird den Mitgliedsstaaten überlassen. Von der damit europarechtlich grundsätzlich zulässigen Möglichkeit der Einrichtung einer unabhängigen Stelle, die auf Antrag der Unternehmen deren Selbstreinigungsmaßnahmen prüft und bewertet, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Nach der in § 6f EU VOB/A getroffenen Regelung erfolgt die Prüfung der durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen immer nur in Bezug auf ein konkretes Vergabeverfahren durch den jeweiligen Auftraggeber. Aufgrund des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums ist es daher auch nicht ausgeschlossen, dass Selbstreinigungsmaßnahmen in verschiedenen Vergabeverfahren unterschiedlich bewertet werden.