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I.Eindeutig und erschöpfend (Abs. 1 Nr. 1)

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9Nach § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Die Vorschrift stellt eine Art „Magna Charta“ der Regelungen zur Erstellung der Leistungsbeschreibung dar. Es ist die Hauptregelung, die durch die weitergehenden Regelungen §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A näher konkretisiert und ausgeformt wird; es bestehen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Vorschriften. Die Vorschriften haben ihren Ursprung im Grundgedanken des § 97 Abs. 1 GWB (Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit).

10Der Wortlaut von § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zeigt deutlich, dass die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung keinem Selbstzweck dient, sondern dazu dient, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. An diesem Zweck ist die Verpflichtung zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung im Einzelfall zu messen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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