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2.Bietergemeinschaften

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47Ein häufiger Fall für die Prüfung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung ist die Gründung einer Bietergemeinschaft. Bietergemeinschaften erfüllen im Vergaberecht eine wichtige Funktion und sind in der Regel als zulässig einzustufen. Die unzulässige Bildung einer Bietergemeinschaft stellt dagegen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die einen Ausschluss der beteiligten Unternehmen nach sich ziehen kann.

48Grundsätzlich unterliegt die Bildung von Bietergemeinschaften nicht dem Generalverdacht der Kartellrechtswidrigkeit, weshalb Bietergemeinschaften auch nicht von sich aus mit dem Angebot die Gründe für ihren Zusammenschluss offenlegen müssen.46 Liegen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung vor, beispielsweise wenn die beteiligten Unternehmen gleichartige, in derselben Branche tätige Wettbewerber sind und nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch einzeln die notwendige Leistungsfähigkeit für die Auftragsausführung aufweisen, fordert der Auftraggeber die beteiligten Unternehmen zur Erläuterung der Gründe für die Bildung einer Bietergemeinschaft auf.47 In der dann durchzuführenden Prüfung hat der Auftraggeber die folgenden, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu beachten: Ausnahmslos zulässig sind Bietergemeinschaften von Unternehmen, die in verschiedenen Branchen und Märkten tätig sind und zwischen denen keine Wettbewerbssituation herrscht. Darüber hinaus gelten auch Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen als wettbewerbsunschädlich, sofern – objektiv – die beteiligten Unternehmen jedes für sich im Hinblick auf den ausgeschriebenen Auftrag (entweder in finanzieller oder technischer Hinsicht) als nicht leistungsfähig einzustufen sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen.48 In subjektiver Hinsicht ist außerdem darauf abzustellen, ob die Zusammenarbeit eine im Rahmen wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Unternehmensentscheidung darstellt,49 die nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich ist50 (siehe zur kartellrechtlichen Zulässigkeit auch die Kommentierung zu § 6 EU VOB/A Rn. 28 ff.).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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