Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 559

A.Allgemeines I.Überblick

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1§ 6f EU VOB/A setzt ebenso wie die inhaltsgleichen §§ 125, 126 GWB Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU um. Auch nach altem Recht war allgemein anerkannt, dass ein begangenes Fehlverhalten, das zum Wegfall der Zuverlässigkeit geführt hatte, einem Unternehmen nicht unbegrenzt vorgehalten werden konnte und es dem Unternehmen darüber hinaus möglich sein musste, seine Eignung durch positives Handeln wieder herzustellen.1 Der Begriff der „Selbstreinigung“ als solcher ist mithin nicht neu. Neu ist lediglich die Aufnahme in die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften des Vergaberechts, die einen klaren Rahmen für die Selbstreinigung vorschreiben. Zuvor waren sämtliche vom Unternehmen zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit ergriffenen Maßnahmen in die Gesamtabwägung im Rahmen der vom Auftraggeber zu treffenden Prognoseentscheidung einzubeziehen.

2Der neue § 6f EU VOB/A gliedert sich in drei Absätze, von denen der erste die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstreinigung regelt und § 6f EU Abs. 2 VOB/A die Vorgaben der Richtlinie für die Prüfung der Selbstreinigung durch den öffentlichen Auftraggeber umsetzt. § 6f EU Abs. 3 VOB/A legt schließlich die zeitlichen Höchstgrenzen für die Berufung auf einen Ausschlussgrund fest. Systematisch überzeugt die Einteilung im GWB, wo die Höchstfristen in einem separaten Paragraphen geregelt wurden, mehr, da es sich um Fälle handelt, in denen gerade keine erfolgreiche Selbstreinigung stattgefunden hat.

3Trotz der sehr weiten Formulierung, die allgemein auf die Ausschlussgründe des § 6e EU VOB/A verweist, ist der Anwendungsbereich des § 6f EU Abs. 1 und 2 VOB/A dem Sinn und Zweck nach auf diejenigen Ausschlussgründe zu beschränken, bei denen ein Fehlverhalten des Unternehmens die Ursache für den beabsichtigten Ausschluss ist. Bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes oder einer Projektantenproblematik kommt ganz offensichtlich eine Selbstreinigung nicht in Betracht. Auch ist umstritten, ob im Falle einer unzulässigen Beeinflussung oder Vorteilsverschaffung gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 9 VOB/A eine Selbstreinigung in Frage kommt.2 Auf der anderen Seite wird bei einem auf Verstöße gegen § 21 AEntG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzARbG oder § 98c AufenthG gestützten Ausschluss (vgl. dazu die Kommentierung zu § 6e EU VOB/A Rn. 5.) eine Selbstreinigung in Betracht kommen können.3

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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