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II.Maßgeblicher Zeitpunkt

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4Weder das GWB noch die VOB/A schreiben einen bestimmten Zeitpunkt vor, zu dem die Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt worden sein müssen. Mithin gilt die bisherige Rechtsprechung fort, nach der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren neue Tatsachen vorgetragen werden können und der Auftraggeber berechtigt, aber auch verpflichtet ist, in einem solchen Fall erneut in die Eignungsprüfung einzutreten. Zwar hat die Vergabestelle in einem solchen Fall die Eignung früher im Verfahren korrekterweise verneint, gleichwohl hat der Bieter einen Anspruch darauf, dass er als geeignet eingestuft wird, wenn der Grund für seinen Ausschluss nachträglich wegfällt.4 (Vgl. zum Wiedereinstieg in die Eignungsprüfung aufgrund von neuen Tatsachen auch die Kommentierung zu § 6a Rn. 8 und § 16b EU Abs. 2 VOB/A). Führen derartige, erst nachträglich vorgetragene Tatsachen zu einem für den Auftraggeber negativen Ausgang des Vergabeverfahrens, obwohl er bei der Prüfung keine Fehler gemacht hat, kann dies bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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