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C.Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch den Auftraggeber (§ 6f EU Abs. 2 VOB/A)

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17Gemäß § 6f EU Abs. 2 VOB/A obliegt es dem Auftraggeber, die von dem Unternehmen dargelegten und nachgewiesenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag zu bewerten. Kommt er als Ergebnis seiner Bewertung zu einem negativen Ergebnis, begründet er seine Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.

18Da es sich jeweils um eine Bewertung im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftrag handelt, ist der Auftraggeber nicht an Einschätzungen etwaiger anderer Auftraggeber gebunden. Entscheidend ist alleine, ob er unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu einer positiven Prognose für die Eignung des Unternehmens bezogen auf den konkreten Auftrag kommt. Dabei steht ihm insbesondere bei der Bewertung der Mitwirkungsmaßnahmen gemäß § 6f EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und der präventiv ergriffenen Maßnahmen nach § 6f EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sowie der Gesamtbeurteilung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Erachtet der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, begründet er diese Entscheidung dem Unternehmen gegenüber. Für diese Begründung enthält Abs. 2 keine formalen Anforderungen, sie muss ihrem Sinn und Zweck nach das Unternehmen jedoch in die Lage versetzen, die Entscheidung des Auftraggebers nachzuvollziehen und die Aussichten einer Rüge zu prüfen. Ähnlich wie bei § 134 GWB muss die Begründung daher jedenfalls die tragenden Erwägungen enthalten, auf die der Auftraggeber seine Entscheidung stützt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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