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A.Vorbemerkungen zu §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A

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1Die §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A machen Vorgaben zum Inhalt der Leistungsbeschreibung bei Bauvergaben. In der VOB/A 2012 waren die nun in §§ 7 EU, 7a EU, 7b EU und 7c EU VOB/A enthaltenen Regelungen allesamt in § 7 EG VOB/A (a. F.) enthalten. § 7 EG VOB/A (a. F.) hatte 15 Absätze und war entsprechend unübersichtlich. Die nun erfolgte Aufteilung der Regelungen auf vier Vorschriften ist deutlich übersichtlicher. Die vier Vorschriften haben folgenden Inhalt:

– § 7 EU VOB/A – Leistungsbeschreibung (allgemeine Vorgaben)

– § 7a EU VOB/A – Technische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen

– § 7b EU VOB/A – Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

– § 7c EU VOB/A – Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

2Die Regelungen betreffen die Frage, wie die zu beschaffende Leistung beschrieben werden muss. Sie befassen sich nicht mit der – vorgelagerten – Frage, was beschafft werden soll. Bei der Frage, was der Auftraggeber beschaffen möchte, ist er im Grundsatz frei („Beschaffungsautonomie“), siehe hierzu Rn. 67 ff.

3Im Anschluss an die Regelungen der §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A folgen in den §§ 8 EU bis 8b EU VOB/A Vorgaben zum Inhalt der Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung ist – gemeinsam mit den nach § 8a EU VOB/A zu erstellenden Vertragsbedingungen – Teil der Vertragsunterlagen (siehe § 8a EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Die Vertragsunterlagen sind wiederum Teil der Vergabeunterlagen, die im Übrigen aus einer Aufforderung zur Angebotsabgabe und gegebenenfalls Teilnahmebedingungen bestehen (siehe § 8a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Im Überblick stellt sich die Systematik der Vergabeunterlagen wie folgt dar:

– Aufforderung zur Angebotsangabe sowie (ggf.) Teilnahmebedingungen, § 8 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.

– Vertragsunterlagen (Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung), § 8 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

4Während sich die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen ausschließlich mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beschäftigen, haben die Vertragsunterlagen – und hier insbesondere die Leistungsbeschreibung – eine Doppelfunktion:

5Sie stellen einerseits die Grundlage für die Durchführung des Vertrages (nach Abschluss des Vergabeverfahrens) dar und haben insofern immense Bedeutung.1 Zu Recht wird die Leistungsbeschreibung oft als „das Kernstück des Vertrages“ bezeichnet.2 Mehr noch als die einzelnen Paragrafen des Bauvertrags im engeren Sinne bestimmt die Leistungsbeschreibung das Geschehen am Bau, weil hier die Leistungsverpflichtungen („Bausoll“3) und die zu entrichtende Vergütung ganz konkret im Einzelnen niedergelegt sind. Insofern sollte das Hauptaugenmerk vom Auftraggeber auf die Erstellung und die Gestaltung der Leistungsbeschreibung gelegt werden, denn „hier spielt die Musik“. Fehler, die bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung begangen werden, bergen große Nachtragsrisiken. Sie lassen sich auch durch die Gestaltung des Bauvertrages im engeren Sinne nur schwer „ausbügeln“.

6Andererseits hat die Leistungsbeschreibung aber auch für die Durchführung des Vergabeverfahrens immense Bedeutung. Die Qualität der Leistungsbeschreibung bürgt für die Qualität der Ausschreibung und des Wettbewerbes und gewährleistet eine wirtschaftliche Beschaffung.4 Denn auf der Basis der Leistungsbeschreibung kalkulieren die Bieter ihre Preise und geben ihre Angebote ab. Je besser die Leistungsbeschreibung, desto vergleichbarer sind die Angebote, desto intensiver ist der Wettbewerb und desto wirtschaftlicher beschafft der Auftraggeber. Je schlechter die Leistungsbeschreibung, desto weniger vergleichbar sind die Angebote, desto weniger intensiv ist der Wettbewerb und desto unwirtschaftlicher stellt sich die Beschaffung dar (insbesondere auch wegen der Nachtragsrisiken bei der Vertragsdurchführung).

7Die vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass die in §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A enthaltenen Regelungen Ausprägungen der allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des § 97 Abs. 1 GWB sind (Wettbewerbsprinzip, Transparenzprinzip, Wirtschaftlichkeitsprinzip). Als solche stellen die Regelungen „Bestimmungen über das Vergabeverfahren“ im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB dar, die im Grundsatz drittschützend sind und auf deren Einhaltung sich Bieter im Rahmen von Nachprüfungsverfahren berufen können.5

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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