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D.Zeitliche Grenzen für den Ausschluss vom Wettbewerb (§ 6f EU Abs. 3 VOB/A)

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19Bereits vor der Vergaberechtsreform war in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nicht dauerhaft zur Ungeeignetheit eines Unternehmens führen kann, sondern hierbei zeitliche Grenzen gelten sollen.30 Mangels einheitlicher Regelungen gingen die Meinungen zu dem Umfang einer angemessenen zeitlichen Begrenzung jedoch deutlich auseinander.31 Auf gesetzlicher Ebene fanden sich lediglich vereinzelte Vorgaben, die inhaltlich jedoch ebenfalls voneinander abwichen.32

20Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist die neue, einheitliche, auf Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU beruhende, Regelung daher zu begrüßen. Danach dürfen Unternehmen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6e EU Absatz 1 bis 4 höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden und bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6e EU Absatz 6 höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis. Für die Ausschlussgründe nach § 6e EU Abs. 1–4 VOB/A ist mit dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung der Fristbeginn durch den Wortlaut eindeutig festgelegt. Die Formulierung zu § 6e EU Abs. 6, die auf das betreffende Ereignis abstellt, hat dagegen verschiedentlich Diskussionen ausgelöst. Für den Ausschlussgrund einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, die von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, hat der EuGH zwischenzeitlich – entgegen teilweise anderslautender Meinungen in der Literatur – klargestellt, dass der 3-Jahres-Zeitraum ab dem Datum der Behördenentscheidung berechnet wird.33 Bei anderen Delikten spricht viel dafür, auf den Zeitpunkt des Fehlverhaltens an sich bzw. bei Dauerdelikten auf den Zeitpunkt der Beendigung abzustellen.34 Bei einem Ausschluss nach § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A ist demnach auf den Zeitpunkt der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen; bei mangelhafter Erfüllung eines früheren Auftrags gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A wird der Zeitpunkt der kausal auf der Schlechtleistung beruhenden Vertragsbeendigung maßgeblich sein. Bei dem Vorliegen von Ausschlussgründen, die sich lediglich auf ein konkretes Verfahren beziehen (so § 6e EU Abs. 6 Nr. 5 und 6 VOB/A) besteht kein Raum für eine Anwendung des § 6f EU Abs. 3 VOB/A.

21Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 125 GWB ist die deutsche Regelung, wie sie wortgleich im GWB und der VOB/A enthalten ist, darüber hinaus so zu verstehen, dass § 6f EU Abs. 3 VOB/A gleichzeitig auch die Höchstdauer von Vergabesperren regelt, unabhängig von deren Art und Grundlage. Das ist insofern beachtlich, da bereits vor Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes im April 2016 Literatur und Rechtsprechung die Zulässigkeit von Vergabesperren, die ein Unternehmen für eine längere Zeit und über die einzelne Ausschreibung hinaus vom Wettbewerb ausschließen, kontrovers diskutiert haben.35 Gleichwohl fehlt es weiterhin an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. So wird das neue Recht teilweise auch so verstanden, dass jedenfalls im Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB Vergabesperren generell unzulässig sind, da die Unternehmen einen Anspruch auf Prüfung von Selbstreinigungsmaßnahmen in jedem einzelnen Verfahren haben.36

§ 7 EU VOB/ALeistungsbeschreibung

(1)

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

2. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.

3. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

4. 1Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. 2Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

5. Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

6. Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

7. Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

(2) 1Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. 2Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(3) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

Übersicht Rn.
A. Vorbemerkungen zu §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A 1–7
B. Allgemeine Vorgaben zur Gestaltung von Leistungsbeschreibungen 8–80
I. Eindeutig und erschöpfend (Abs. 1 Nr. 1) 9–29
1. Reichweite der Anforderungen 11–14
2. Auslegung im Einzelnen 15–29
a) Eindeutige Leistungsbeschreibung 16–23
b) Erschöpfende Leistungsbeschreibung 24–29
II. Einwandfreie Preisermittlung (Abs. 1 Nr. 2) 30–37
III. Kein ungewöhnliches Wagnis (Abs. 1 Nr. 3) 38–49
1. Vergaberechtliche und zivilrechtliche Wirkung 39
2. Gegenstand und Reichweite des Verbotes 40–49
IV. Wahl- Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten (Abs. 1 Nr. 4) 50–62
1. Zulässigkeit von Bedarfspositionen 54–59
2. Zulässigkeit von Wahlpositionen 60, 61
3. Angehängte Stundenlohnleistungen 62
V. Sonstige Anforderungen an die Beschreibung der Leistung (Abs. 1 Nr. 5 bis 7) 63–66
VI. Produktbezogene Ausschreibungen/Bestimmungsrecht des Auftraggebers, Grenzen der Beschaffungsautonomie (Abs. 2) 67–79
1. Ausnahme: Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand 70–72
2. Ausnahme: Nicht hinreichend genaue oder allgemein verständliche Beschreibbarkeit 73–79
VII. Verwendung verkehrsüblicher Bezeichnungen (Abs. 3) 80
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