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III. Der Schutz von KennzeichenKennzeichenMarke: MarkeMarkenrecht

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Gesetzliche Grundlage des Markenrechts ist das am 1.1.1995 in Kraft getretene „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkeMarke-ngesetzngesetz – MarkenG),1 durch das eine Umsetzung der europäischeuropäischMarkenrichtlinieen MarkeMarke-enrechtsrichtlinienrechtsrichtlinie2 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken erfolgte. Das Markengesetz ist an die Stelle des früheren Warenzeichengesetzes über den Schutz von Warenzeichen (heute „MarkeMarken“) getreten und ist darüber hinaus die wichtigste Kodifikation des Kennzeichenrechts. Im Gegensatz zu den zuvor dargestellten SchutzrechtSchutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes auf technischem und ästhetischem Gebiet knüpft das Markenrecht nicht unmittelbar am Gegenstand, sondern an einem Kennzeichen als dem Symbol des geistig-gewerblichen Schaffens an. Das im Markengesetz geregelte Kennzeichenrecht3 enthält Bestimmungen über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangabegeografische Herkunftsangaben (vgl. § 1 MarkenG). Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Marken. Dies sind alle Zeichen – Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und eine Vielzahl weiterer MarkenformMarke-nformFormMarken-en –, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. § 3 MarkenG). Bei der Marke handelt sich gewissermaßen um die „Visitenkarte“ eines Unternehmens, mit der Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerb auftreten. Seit jeher haben Gewerbetreibende ihre Waren mit besonderen Kennzeichen versehen, um sie auf diese Weise von gleichartigen oder ähnlichen Produkten anderer Anbieter zu unterscheiden. Traditionell wird dem Markenschutz eine dreifache Funktion zugemessen, durch die sich seine Bedeutung im Wirtschaftsleben veranschaulichen lässt: Er kennzeichnet die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, um sie von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. HerkunftsfunktionHerkunft-sfunktion), er weist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nach (sog. GarantieGarantie-funktion- oder VertrauensfunktionVertrauensfunktion) und besitzt schließlich die Eigenschaft eines Werbeträgers für den Zeicheninhaber und sein Produkt (sog. Werbe- oder KommunikationsfunktionKommunikationsfunktion).4

Recht des geistigen Eigentums

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