Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 15
VI. Der Schutz vertraulicher Informationen: Geschäftsgeheimnisse
ОглавлениеDer Schutz von vertraulichem Know how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) ist für Unternehmen und Forschungseinrichtungen von erheblichem wirtschaftlichem Interesse.1 Allerdings unterscheidet sich der rechtliche Schutz der Geschäftsgeheimnisse von dem Schutz der anderen Schutzgegenstände im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Anders als bei diesen ist der rechtliche Schutz der Geschäftsgeheimnisse lediglich von der tatsächlichen Geheimhaltung der vertraulichen Informationen abhängig. Das heißt, der Schutz als Geschäftsgeheimnis erfordert weder die Erbringung einer an spezifischen materiellen Schutzvoraussetzungen zu bemessenden besonderen gewerblichen Leistung, die sodann – wie etwa im Bereich des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts – durch die Gewährung eines zeitlich begrenzten technischen Schutzrechts belohnt wird, noch etwa die Erfüllung gesetzlicher formeller Voraussetzungen (Anmeldung, amtliche Registrierung, Zahlung von Amtsgebühren etc.). So gesehen begründet die faktische Geheimhaltung von Informationen (Schutz als Geschäftsgeheimnis) kein Recht an einem geistigen Eigentum, sondern stellt sich als alternatives Mittel der Aneignung einer Innovation bzw. sonstiger wirtschaftlich bedeutsamer Informationen dar.2 Trotz dieser Besonderheiten, die die Stellung der Geschäftsgeheimnisse im System des Immaterialgüterrechts kennzeichnen,3 ist ihr Schutz tatsächlich und rechtlich mit dem Rechtsgebiet des geistigen Eigentums eng verbunden. Das zunehmende Bewusstsein für die besondere Bedeutung, die einem wirksamen zivilrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse zukommt, spiegelt sich in der einschlägigen Richtlinie der EU (2016/943) und dem zwecks Umsetzung der Richtlinie seitens des BMJV vorgelegten Entwurf4 für eine sondergesetzliche Regelung des Geheimnisschutzes – ein Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG-E) – wider (näheres hierzu s.u. § 86 II.).Werk WissenschaftUrheberrecht