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VII. Der Schutz von WerkWerken der Literatur, WissenschaftWissenschaft und Kunst: UrheberrechtUrheberrecht 1. Gesetzliche Grundlage und WerkbegriffWerkbegriff

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Gesetzliche Grundlage des deutschen Urheberrechts ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 9.9.1965 (das sog. UrheberrechtsgesetzUrheberrecht-sgesetz, kurz „UrhG“).1 UrheberrechUrheberrecht-sschutztsschutz genießen danach Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke (§ 1 UrhG). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist dabei nicht ein körperlichkörperlichGegenstander Gegenstand (z.B. das Buch, die CD, die DVD), sondern das immaterielle, geistige Werk, das durch beliebige Wiedergabe genutzt werden kann. Zentrale Bedeutung für die Erfassung der Schutzobjekte des Urheberrechts kommt dem urheberrechtlichen Werkbegriff zu, der die materiellen Voraussetzungen, den Gegenstand und den Umfang des Urheberschutzes festlegt. Nach der Definition des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes durch den Gesetzgeber sind Werke im Sinne des UrhG nur „persönlich geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zudem enthält das Gesetz einen nicht abschließenden Katalog von urheberrechtlich geschützten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG). Zu den geschützten Werken gehören danach insbesondere

 Sprachwerke, wie SchriftwerkSchriftwerke, Reden und ComputerprogrammeComputerprogramm;

 Werke der MusikMusik;

 pantomimische Werkpantomimisches Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

 Werke der bildenden Künstebildende Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunstangewandte Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 Lichtbildwerke (d.h. FotoFotografien), einschließlich der Werke, die ähnlich wie LichtbildLichtbildwerke geschaffen werden;

 FilmFilm-werkwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, wie ZeichnungZeichnungen, PlänePlan, KartenKarten, SkizzeSkizzen, TabelleTabellen und plastische Darstellungplastische Darstellungen (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1–7 UrhG), ferner

 Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG).

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