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2. GebrauchsmusteGebrauchsmuster-rechtrrecht

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Das dem Laien meist weniger geläufige Gebrauchsmusterrecht ist im GebrauchsmusterGebrauchsmuster-gesetzgesetz (GebrMG)1 geregelt. Es dient neben dem Patentrecht dem Schutz des geistigen Schaffens, soweit sich dieses in einer technischen Erfindung niederschlägt. Allerdings kommt dem Patentrecht als dem unter verschiedenen Gesichtspunkten weiter reichenden Schutzinstrumentarium die zentrale Bedeutung im Bereich des Schutzes technischer Erfindungen zu (näheres zu den wesentlichen Unterschieden zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz s.u. 2. Abschnitt, insbes. 5. Kapitel). Ebenso wie das Patent setzt auch das GebrauchsmusterGebrauchsmuster eine technische ErfindungtechnischeErfindung voraus. Nach traditionellem Verständnis ging man früher stets davon aus, dass die Anforderungen an die erfinderische Leistung – § 1 GebrMG spricht von einem „erfinderischen Schritt“ – geringer sind als bei einem Patent.2 Das Gebrauchsmusterrecht wolle auf diese Weise auch kleineren Erfindungen und technischen Gestaltungen, für die ein Patent mangels ausreichender Erfinderleistung nicht in Frage kommt oder für die der Zeitaufwand des Patenterteilungsverfahrens und die höheren GebührenGebühr der Patente nicht lohnen, Schutz gewähren. Demgegenüber hat jedoch der BGH in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass für eine entsprechende Differenzierung auf der Grundlage der heute maßgeblichen, herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Patentrecht kein Raum (mehr) sei, so dass für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 GebrMG) auf die im Patentrecht zur Beurteilung der „erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 PatG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen sei.3 Das Gebrauchsmuster hat in der Praxis jedoch nicht nur für kleinere Erfindungen, für die es ursprünglich gedacht war, große Bedeutung. Insbesondere bei technischen Neuerungen, die sowohl dem Patent- als auch dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, sichert die Eintragung des Gebrauchsmusters – die anders als die Erteilung eines Patents keine materielle Prüfung voraussetzt – dem Anmelder einen schnellen und gebührengünstigen Schutz, vor allem in der patentrechtlich nicht geschützten Zeitspanne zwischen Offenlegung der Patentanmeldung und Patenterteilung.

Recht des geistigen Eigentums

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