Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 7
§ 2 Die Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums im Überblick I. Der Schutz technischer ErfindungErfindungErfindungSchutz technischeren: Patent- und GebrauchsmusterGebrauchsmuster-rechtrecht 1. PatentPatent-rechtrecht
ОглавлениеGesetzliche Grundlage des deutschen Patentrechts ist das Patentgesetz (PatGPatG).1 Das Patentrecht regelt die Erteilung von Patenten, d.h. zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten für Erfindungen, und die Durchsetzung der mit patentfähigen Erfindungen zusammenhängenden Rechten. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn mehrere formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 1978 sind die materiellen Erfordernisse der patentierbaren Erfindung nach deutschem und europäischem Patentrecht deckungsgleich. In Übereinstimmung mit Art. 52 des Europäischen PatentübereinkommensPatenteuropäisches Patentübereinkommen (EPÜEPÜ) werden nach § 1 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfordernisse der NeuheitNeuheit, des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche sind in den §§ 3–5 PatG (Art. 54–57 EPÜ) näher geregelt. Nach deutschem und europäischem Rechtsverständnis ist seit jeher anerkannt, dass die patentfähige Erfindung stets eine Schöpfung auf dem Gebiet der TechnikTechnik, d.h. eine „LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln“ voraussetzt.2 Während die Beschränkung des Patentschutzes auf „technische“ Erfindungen in der Vergangenheit gewohnheitsrechtlich begründet wurde,3 ist das Erfordernis der Technizität der Erfindung jetzt ausdrücklich gesetzlich in § 1 Abs. 1 PatG („Erfindungen auf allen Gebieten der Technik“) verankert.4