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3. Familienrechtliche Rechtsverhältnisse

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Für familienrechtliche Rechtsverhältnisse bestimmt Art. 220 Abs. 2 eine Ausnahme: Ihre Wirkungen unterliegen vom Stichtag 1.9.1986 an dem neuen IPR.

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Dagegen wird der nach früherem Recht erlangte familienrechtliche Status nicht von dem dadurch möglicherweise eintretenden Statutenwechsel berührt; Ehen und Kindschaftsverhältnisse bleiben – selbstverständlich – bestehen.

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