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III. Qualifikation lege causae
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Dagegen wird eine Qualifikation nach der lex causae selten vertreten. Diese Ansicht meint, der Systembegriff, den eine deutsche Verweisungsnorm verwende, erfasse genau die Bestimmungen in dem auf die Rechtsfrage letztlich anwendbaren Recht (lat.: lex causae), die dort unter diesen Rechtsbegriff fallen. Diese Ansicht ist unpraktikabel: Da Ausgangspunkt der Prüfung immer das deutsche IPR ist, muss zwangsläufig zunächst nach deutschem Recht qualifiziert werden. Im fremden Recht angelangt, wechselt diese Methode das System. Sie beseitigt damit die Systemwidersprüche nicht, sondern verfestigt sie und schafft dadurch Normenhäufungen und Normenlücken.
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ZB wird in dem Verjährungsproblem (Drittes Qualifikationsproblem, Rn 451) der Umfang des Prozessrechts nach deutschem Recht, der Umfang des Vertragsrechts nach englischem Recht bestimmt, mit der Folge, dass die Verjährungsregel keiner der beiden Rechtsordnungen Anwendung findet; im eingangs genannten Bild: Man zieht die Prozessschublade des deutschen Rechts und die Vertragsschublade des englischen, und in keiner findet sich eine „Verjährungsregel“.