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I. Problemstellung
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Tatbestände von Normen enthalten nicht nur rein tatsächliche Elemente sondern überwiegend normativ auszufüllende Tatsachen, häufig aber auch Rechtsverhältnisse.
„Mensch“ in § 833 BGB ist weitestgehend tatsächlich, wobei die Frage der Einbeziehung des nasciturus bereits normative Elemente einbringt. „Verletzen“ in § 823 Abs. 1 BGB ist bereits erheblich normativ belastet und „Eheschließung“ in Art. 13 Abs. 1 ist nur noch für Nichtjuristen ein Lebensvorgang. „Ehe“ in Art. 15 Abs. 1 ist schließlich gänzlich ein – als existierend vorausgesetztes – Rechtsverhältnis.
Solche Rechtsverhältnisse oder Rechtslagen im Sachverhalt einer Norm werden für deren Tatbestand präjudiziell und sind daher vor Ermittlung der Rechtsfolge der Bestimmung zu prüfen. Innerhalb einer Rechtsordnung verursacht das keine Schwierigkeiten, denn es steht ein geschlossenes Normsystem zur Verfügung, in dem nicht nur die Norm selbst erscheint, sondern auch die präjudiziellen Fragen beantwortet werden.
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Treffen verschiedene Rechtsordnungen aufeinander, so stellt sich auf jeder Stufe der Prüfung (deutsches IPR, ausländisches IPR, anwendbare lex causae) jeweils erneut die Frage, nach welchem Recht die in den einzelnen Tatbeständen präjudiziellen Fragen zu beantworten sind.
In einem weiten Sinn werden sämtliche Typen solcher präjudiziellen Fragen als Vorfrage bezeichnet; die Rechtsfrage, innerhalb derer sie vorgreiflich sind, heißt Hauptfrage.
Ist ein Erbschein nach einem Deutschen beantragt, der in Jamaica eine Deutsche geheiratet hatte, so ist Hauptfrage die Beerbung. Ist auf den Erbfall noch Art. 25 Abs. 1 aF anzuwenden oder hat der seit dem 17.8.2015 verstorbene Erblasser sein Heimatrecht gewählt (Art. 22 EU-ErbVO), so ist deutsches Recht anzuwenden; § 1931 BGB regelt das gesetzliche Erbrecht des „überlebenden Ehegatten“. Das Bestehen einer Ehe ist ein präjudizielles Rechtsverhältnis im Tatbestand des § 1931 Abs. 1 BGB.