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III. Vorfragen in materiellen Normen

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1. Vorfragen im Tatbestand einer materiellen deutschen Norm (deutsches Recht ist lex causae) lassen in gleicher Weise nur die Alternative zwischen der Ausfüllung der Vorfrage nach deutschem Recht und der Anwendung des deutschen IPR. In diesem Fall ist noch nicht einmal potentiell eine fremde Rechtsordnung beteiligt, da die Hauptfrage ja vom deutschen Recht bestimmt wird.

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2. Vorfragen im Tatbestand einer ausländischen Rechtsnorm treten seltener im IPR, häufig aber im materiellen Recht auf. Da die Verweisung einen Lebenssachverhalt nur deshalb der fremden lex causae übergibt, weil er als einem bestimmten Statut zugehörig qualifiziert ist und dieses Statut den bestimmten Systembegriff beherrscht, kann nicht ohne weiteres jede präjudizielle Frage auch nach dieser Rechtsordnung beantwortet werden. Vor allem käme es zu merkwürdigen Ergebnissen, wenn ein in vielen Konstellationen vorgreifliches Rechtsverhältnis immer nach dem Statut der jeweiligen Hauptfrage – mit wechselnden Ergebnissen im selben Fall – beantwortet würde.

Das Bestehen einer Ehe ist vorgreiflich für das Ehewirkungs-, das Ehegüter-, das Unterhalts- und das Erbstatut. Ist zB die materielle Wirksamkeit der Ehe fraglich, so besteht die Gefahr, dass deutsche Gerichte für güterrechtliche Ansprüche von einer wirksamen Ehe, für das Erbrecht aber von einer Nichtehe ausgehen.

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