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V. Vorfrage und Rechtsfolge
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Nicht mit einer Vorfrage zu verwechseln ist die Folgerung aus einer Vorfrage, die in einer ausländischen lex causae ggf in anderer Weise gezogen wird als im deutschen Recht. Theoretisch liegt der Unterschied zur Vorfrage auf der Hand: Die Folgerung aus einer bestimmten Beantwortung der Vorfrage steht auf der Rechtsfolgenseite der ausländischen Bestimmung. Die Vorfrage gehört zum Tatbestand, ist für diesen präjudiziell. In der praktischen Fallbehandlung sind diese Bereiche schwer abzugrenzen, wenn die ausländische Rechtsordnung einen rechtlich relevanten Vorgang nicht oder nicht mit denselben Folgen anerkennt, wie das deutsche Recht.
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In der dem Spanier-Beschluss des BVerfG vorangehenden, die nun in Art. 13 Abs. 2 Nr 3 geregelte Situation betreffenden Entscheidung formulierte der BGH[1] unzutreffend eine Vorfrage als Rechtsfolgenproblem: Es geht nicht darum, ob das (damals geltende!) spanische Familienrecht einem Spanier die Ehe mit einer geschiedenen Deutschen erlaubte (=Rechtsfolge), sondern um die sich im Rahmen des Ehehindernisses der Bigamie stellende Vorfrage nach der bestehenden Ehe der geschiedenen deutschen Verlobten. Beantwortet man diese Vorfrage in selbständiger Anknüpfung, so hätte die Wertung des spanischen Rechts keine Rolle spielen dürfen. Das BVerfG[2] erkennt zutreffend, dass der sich aus einer äußeren Entscheidungsharmonie (mit dem spanischen Recht die Verlobte als verheiratet zu betrachten…) ergebende innere Widerspruch (…obwohl sie vor deutschen Gerichten geschieden war) die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) verletzt.
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution › B. Anknüpfung