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II. Vorfrage und Erstfrage

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Eine Vorfrage im Tatbestand einer deutschen Kollisionsnorm wird oft als Erstfrage oder kollisionsrechtliche Vorfrage bezeichnet. Wichtiger als diese Nomenklatur ist die strukturelle Besonderheit der Erstfragen. In einer logisch aufgebauten Abfolge der Fallprüfung ist in dem Zeitpunkt, da sich die Erstfrage stellt, eine lex causae noch nicht gefunden. Damit kann für die Beantwortung der Erstfrage immer nur vom eigenen Recht ausgegangen werden, wobei sich allerdings die Alternative zwischen dem materiellen Recht der lex fori (man wendet das BGB an) und dem IPR der lex fori (man wendet das vom EGBGB für die Materie der Erstfrage berufene Recht an) stellt; richtig dürfte es sein, vom IPR auszugehen.

Art. 21 handelt von dem Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern. Die Frage, ob zwischen drei Personen K, V und M eine Beziehung von einem „Kind“ und seinen „Eltern“ existiert, berührt ein präjudizielles Rechtsverhältnis, also eine Erstfrage; erforderlich ist, dass K von M und V im Rechtssinne abstammt, worüber das gemäß Art. 19 bestimmte Abstammungsstatut entscheidet. Falsch wäre es, „Kind“ in Art. 21 in einem natürlich-biologischen Sinn als reine Tatsache aufzufassen.

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