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III. Systemunterschiede zwischen deutschem und ausländischem Recht

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1. Das dritte Qualifikationsproblem tritt erst in Erscheinung, wenn die Verweisung des deutschen IPR in eine fremde Rechtsordnung geführt hat; es wird verursacht durch Systemunterschiede zwischen dem deutschen Recht und dem fremden materiellen Recht: Ausgehend von der Einordnung des Sachverhalts – meist in Gestalt einer Rechtsfrage – in die deutschen Systembegriffe trifft man auf eine Rechtsordnung, die unter diesem Systembegriff keine Lösung des Problems bereithält, weil sie das Problem einem anderen Systembegriff zuordnet.

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Viel erörterte Beispiele sind die Qualifikation der Verjährung und des Erbrechts des Staates. Aus deutscher Sicht ist Verjährung ein Institut des materiellen Rechts und unterliegt daher dem Statut, das die jeweilige Forderung beherrscht (Vertragsstatut, Erbstatut etc). Im Common Law-Rechtskreis wird Verjährung als Klageverjährung verstanden und daher prozessrechtlich qualifiziert. Entscheidet ein deutsches Gericht (Prozessrecht unterliegt der lex fori, dem Recht des Gerichts) über eine englischem Recht unterstehende Forderung, so fehlt es sowohl im Prozessstatut als auch im Forderungsstatut an einer Verjährungsregel; ist die Forderung dann unverjährbar?

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Das Erbrecht des Staates bei Fehlen privater Erben ist aus deutscher Sicht ein echtes Erbrecht, wird also erbrechtlich qualifiziert. Andere Rechtsordnungen sehen ein – aus ordnungspolitischen Gründen bestehendes – sachenrechtliches Aneignungsrecht des Staates an im Land befindlichen erbenlosen Nachlässen vor. Verstirbt ein Ausländer mit einem solchen Erbstatut in Deutschland ohne private Erben, so fehlt es im Erbstatut an einer Regelung. Das Sachenrechtsstatut (deutsches Recht für hier belegenen Nachlass) enthält ebenfalls keine Bestimmung. Kann sich jedermann den erbenlosen Nachlass nehmen? Welcher Staat kann den erbenlosen Nachlass eines Deutschen beanspruchen, den nach deutschem Erbstatut ein deutscher Fiskus erbt (§ 1936 BGB), wenn er nach dem Recht des Belegenheitsstaates dort einem Aneignungsrecht unterliegt?

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Nicht hierhin gehört die Abgrenzung von erbrechtlicher und ehegüterrechtlicher Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass. Zwar wird die Nachlassbeteiligung in manchen Rechtsordnungen nur im Ehegüterrecht vorgenommen (im französischen Recht bei Zusammentreffen mit Kindern nur Nießbrauch für den Ehegatten), in anderen nur im Erbrecht (zB, inzwischen mit Abweichungen, im traditionellen Common Law), in vielen Rechtsordnungen teils im Erbrecht, teils im Ehegüterrecht (zB §§ 1371 Abs. 1 und 1931 ff BGB). Dabei stimmt die Qualifikation als güterrechtlich oder erbrechtlich jedoch durchaus mit der deutschen Einordnung überein; es ist also nicht fraglich, ob eine Bestimmung erbrechtlicher oder güterrechtlicher Natur ist. Allerdings können sich ungerechte Lösungen ergeben, wenn das Erbstatut und das Güterstatut den Ehegatten nicht – oder jeweils zu reichlich – bedenkt. Dann muss durch Anpassung (Angleichung) (dazu Rn 562 ff) zusammengefügt werden, was nicht aufeinander abgestimmt ist.

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2. Weil dieses Qualifikationsproblem neben der deutschen wenigstens eine ausländische Rechtsordnung berührt, sind hier die Lösungsansätze vielfältiger; es kommt in Betracht, die fremde Qualifikation zu berücksichtigen.

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