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I. Begriff Statutenwechsel
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1. Als Statutenwechsel werden unterschiedliche Phänomene bezeichnet.
Im engeren Sinn bedeutet er eine Veränderung der für das jeweilige Rechtsverhältnis maßgeblichen Rechtsordnung durch Änderung der anknüpfungsrelevanten Tatsachen bei gleichbleibenden Rechtsnormen.
Nach Art. 14 Abs. 1 Nr 2 ist in einer gemischtnationalen Ehe Ehewirkungsstatut das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Leben die Ehegatten zunächst in Frankreich und ziehen dann gemeinsam nach Deutschland um, so ändert sich die anknüpfungsrelevante Tatsache ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Damit ändert sich das für ihre Ehewirkungen maßgebliche Recht, ohne dass in irgendeiner Rechtsordnung eine Rechtsvorschrift geändert würde. Zuerst war französisches Recht anwendbar, nun ist es deutsches.
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2. In einem weiteren Sinn wird aber auch der Wechsel des anwendbaren Rechts, der auf einer Rechtsänderung im eigenen oder ausländischen IPR beruht, als Statutenwechsel bezeichnet.
Verschiedennationale Ehegatten leben seit ihrer Eheschließung (1960) in Deutschland. Bis 8.4.1983 haben sie ein englisches Ehegüterstatut, weil der Ehemann Brite mit letztem britischen gewöhnlichem Aufenthalt in London (Unteranknüpfung an die Teilrechtsordnung von England) ist (Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr 3), ab 9.4.1983 haben sie ein deutsches Ehegüterstatut nach Art. 220 Abs. 3 S. 2, 3 (vgl Rn 427). Grund des Statutenwechsels ist, dass das deutsche IPR bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auf ein anderes Anknüpfungskriterium abstellt.
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3. Gegen den Statutenwechsel abzugrenzen ist die materielle Rechtsänderung im maßgeblichen Recht.
Ein deutsches Ehepaar lebt seit Eheschließung (1955) in Deutschland. Im Jahr 1957 tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Hier hat nicht die anzuwendende Rechtsordnung (das „Statut“) gewechselt, sondern der Inhalt dieser Rechtsordnung. Ob das neue Recht anwendbar ist, ist eine intertemporale Frage im materiellen Recht.